Eine Kautionszahlung ist vom Vermieter für jeden Mieter separat anzulegen und von anderen Zahlungen zu trennen. Wenn sich eine Verzinsung der Kaution ergibt, muss diese zusammen mit der Kaution ausbezahlt werden.
Bei Abschluss eines Mietvertrages kann zwischen Mieter und Vermieter die Zahlung einer Mietkaution vereinbart werden. Dies ist eine freiwillige Regelung zwischen beiden Parteien, wird aber in den meisten Fällen vom Vermieter gefordert. Standardmäßig werden dabei 2 Monatskaltmieten als Mietkaution erhoben, es können aber bis zu 3 Monatskaltmieten sein. Der Mieter ist dabei nicht verpflichtet, die Kaution in einer Summe zu zahlen, sondern diese kann in bis zu drei gleich große Teilbeträge aufgeteilt werden. Ist im Mietvertrag vereinbart, dass die Kaution sofort bei Mietbeginn oder Unterzeichnung des Vertrages in einer Summe zu leisten ist, kann dies zur Unwirksamkeit der Kautionsforderung führen. Die Kaution ist vom Vermieter so anzulegen, dass dem Mieter daraus kein Verlust entsteht. Dem Vermieter muss auch klar sein, dass es sich dabei nicht um sein Geld handelt, über das er verfügen kann, sondern dass er dieses Geld für den Mieter verwaltet und eine Verzinsung der Kaution dem Mieter zusteht.
Die Mietkaution soll dazu dienen, nach Ende des Mietverhältnisses Ansprüche des Vermieters abzusichern. Das können eventuelle Mietrückstände, Nachzahlungen für Nebenkosten oder Reparaturen für durch den Mieter verursachte Schäden sein. In Ausnahmefällen kann der Vermieter auch schon während der Mietzeit Zugriff auf die Mietkaution erhalten. Dies ist dann der Fall, wenn der Mieter mit seinen Mietzahlungen im Rückstand ist und trotz Aufforderung kein Ausgleich erfolgt ist. Sicherer ist aber in jedem Fall, dies durch ein Urteil absichern zu lassen.
Im Idealfall sind nach Ende des Mietvertrages alle gegenseitigen Ansprüche beglichen, sodass die Kaution vom Vermieter an den Mieter ausgezahlt werden kann. Hierfür muss der Vermieter sicherstellen, dass die Kaution dem Mieter eindeutig zugeordnet werden kann. Auch eine eventuelle Verzinsung der Kaution muss nachvollziehbar sein, und die sich ergebenden Zinsen sind mit der Kaution an den Mieter auszuzahlen. Hat der Vermieter nach Ende der Mietzeit noch berechtigte Ansprüche gegen den Mieter, kann er diese mit der Mietkaution verrechnen und dem Mieter nur den verbleibenden Anteil auszahlen.
07. Juni